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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19.VB-2 (https://dejure.org/2019,19091)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.07.2019 - VerfGH 16/19.VB-2 (https://dejure.org/2019,19091)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2 (https://dejure.org/2019,19091)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen PDF

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung beim Verfassungsgerichtshof NRW; Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs von Vornherein; Hinausschieben des Beginns der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung beim Verfassungsgerichtshof NRW; Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs von V...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung aber auch nicht den Beginn der Beschwerdefrist hinaus (zu § 93 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N., stRspr des BVerfG).

    Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist, also hinsichtlich der Unstatthaftigkeit oder Unzulässigkeit nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre keine Ungewissheit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris, Rn. 8, m. w. N.).

    Eine Anhörungsrüge, die auf eine Fortführung des Verfahrens nicht zumindest auch wegen einer Gehörsverletzung zielt, ist unstatthaft (vgl. etwa Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 178a SGG Rn. 49; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris, Rn. 11, m. w. N.).

  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Zu dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 39).

    Denn bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen ungeschriebenen Rechtsbehelf, der weder zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg nach der maßgebenden Prozessordnung gehört noch im Rahmen einer formellen Subsidiarität von Bedeutung sein kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 38, zu § 90 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 730/07

    Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge im Zivilprozess (§ 321a ZPO) hält

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Die Beurteilung obliegt dem Verfassungsgericht; es ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris, Rn. 12; VerfGH BY, Entscheidung vom 12. April 2017 - Vf. 5-VI-16 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 31.08.2011 - 2 BvR 1979/08

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vorbefassung eines Richters mit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris, Rn. 10, m. w. N.).
  • BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39, und vom 23. Mai 2019 - VerfGH 19/19.VB-2 - siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Bayern, 12.04.2017 - 5-VI-16

    Keine erneuter Fristlauf für die Verfassungsbeschwerde durch Entscheidung über

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Die Beurteilung obliegt dem Verfassungsgericht; es ist an die Auffassung des Fachgerichts nicht gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 730/07 -, juris, Rn. 12; VerfGH BY, Entscheidung vom 12. April 2017 - Vf. 5-VI-16 -, juris, Rn. 28).
  • BSG, 25.04.2017 - B 12 KR 2/17 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Darlegung einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Dem Vorbringen müssen zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des Rügeführers auf rechtliches Gehör ergeben würden (BSG, Beschluss vom 25. April 2017 - B 12 KR 2/17 C -, juris, Rn. 4).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2017 - L 9 SO 206/17

    Anhörungsrüge; Verbot von Überraschungsentscheidungen; Beruhen einer Entscheidung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Das Anhörungsrügeverfahren dient hingegen nicht dazu, das Gericht erneut zur Überprüfung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen (LSG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - L 9 SO 206/17 B ER RG -, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.03.1995 - VerfGH 3/95

    Beschluss über den Abschluss der Beweisaufnahme

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39, und vom 23. Mai 2019 - VerfGH 19/19.VB-2 - siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4).
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19
    Denn bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen ungeschriebenen Rechtsbehelf, der weder zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg nach der maßgebenden Prozessordnung gehört noch im Rahmen einer formellen Subsidiarität von Bedeutung sein kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris, Rn. 38, zu § 90 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - VerfGH 19/19

    Beschluss Einstweilige Anordnung Europawahl

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

    (3.) Soweit nicht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die Kontaktbeschränkungen einschließlich Abstandsgebot in Streit stehen, ist die Rechtswegerschöpfung auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie von vornherein aussichtslos wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23).

    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23, und vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die sogenannte

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23, und vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 5).

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